Verträge gestalten
Innerhalb der Vertriebsverträge mit den Maklerpools sind die Kontroll- und Einsichtsrechte so auszugestalten,
dass eine vollständige Weiterleitung der Provisionen überwacht und sichergestellt werden kann.
Hierzu bieten sich Gestaltungselemente an, welche an § 87c HGB angelehnt sind und eine Umgehung und Übervorteilung des freien Vermittlers weitestgehend verhindern. Bei direkten Vertriebsverträgen mit den Emissionshäusern ist sicherzustellen, dass der Anlageberater oder Anlagevermittler von etwaigen Haftungsansprüchen freigestellt wird, die auf Prospektfehler zurückzuführen sind, zumal der Verkaufsprospekt meist Grundlage jeder Beratung und Empfehlung ist. Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung der Verträge.