Recht für Vermittler

Offenlegung von Provisionen

Finanzdienstleistungsinstitute

Bankmäßig gebundene Anlageberater oder Finanzdienstleistungsinstitute mit einer § 32 KWG –

Zulassung müssen den Kunden seit MiFID II generell über den Umstand und die Höhe der versprochenen Provisionen oder sonstigen Zuwendungen (auch nicht monetärer Art) ungefragt aufklären.

Dabei haben sie die Art und Höhe der Provision noch vor der Vermittlungsleistung oder dem Beratungsgespräch offenzulegen. Hintergrund ist folgender: Der Kunde könnte ohne die Offenlegung der Provisionen den unzutreffenden Eindruck gewinnen, dass die Anlagevermittlung und/oder Anlageberatung kostenlos ist. Für den Anleger ist es nicht selbstverständlich, dass die Vertriebskosten in den Aufwendungen des Finanzprodukt bereits eingepreist sind und den Nettoertrag schmälern. Der Kunde wird daher durch die Offenlegung der Zuwendung über zwei Umstände aufgeklärt:

  • Über die Höhe der Vergütung für die Anlageberatung und/oder Anlagevermittlung

  • Über einen möglichen Interessenkonflikt, dass die Höhe der Vergütung möglicherweise einen Einfluss darauf haben kann, ob die Vermögensanlage aus eigenen finanziellen Gründen empfohlen wird oder weil es sich um die für den Kunden bestmögliche Investition handelt.

Dr Andreas Sasdi Rechtsanwalt

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Unabhängige Anlageberater und Anlagevermittler

Bei unabhängigen Anlageberatern und Anlagevermittlern nach § 34 f) GewO besteht ein vergleichbarer Aufklärungsbedarf nicht

Da der freie Anlageberater oder -vermittler mit der Beratung oder Vermittlung sein Geld verdienen muss, kann der Kunde berechtigterweise nicht annehmen, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos erbringt. Sind ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen, so liegt dem Anleger klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch die Vertriebsprovisionen ausgewiesen werden müssen. Unter diesen Umständen besteht regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen des Anlegers darauf, dass der Anlageberater keine Leistungen des Anlegers erhält. Ihm ist die Provision und der damit einher gehende Interessenkonflikt bewusst. Der Kunde muss sich nach der Höhe der Provisionen informieren (BGH, Urteil vom 06.12.2012, III ZR 307/11).

Anders sieht es lediglich aus, wenn der Anlageberater oder -vermittler als Honorarberater (in dem Fall muss der Kunde gerade nicht davon ausgehen, dass der Honorarberater zusätzliche Provisionen erhalten hat) tätig ist oder wenn die vertriebsbezogenen Provisionen 15 % (einschließlich Agio, auch wenn diese offengelegt werden) oder mehr betragen. Aus der Sicht des BGH (BGH, Urteil vom 19.10.2017, II ZR 565/16) lassen derart hohe Provisionen Rückschlüsse zur fehlenden Rentabilität der Vermögensanlage zu, so dass allein daraus wiederum eine gesonderte Aufklärungspflicht des Anlageberaters oder -vermittlers resultiert.

Eine ordnungsgemäße Information im rechtzeitig übergebenen Prospekt – etwa als „Kosten der Eigenkapitalbeschaffung“ genügt nach der Rechtsprechung des BGH den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Aufklärung (BGH 158, 110, 121).

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