Prozessverlust vermeiden
Das KapMuG (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz)- Verfahren ermöglicht seit 2012 die Führung von Musterverfahren
wegen infolge falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation erlittener Schäden in Wertpapieren und anderen Kapitalanlagen
In einem Musterverfahren nach dem KapMuG können Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen gleichlautend stellen, einheitlich für alle Kläger gebündelt verhandelt und entschieden werden.
Für die Emittenten von Vermögensanlagen können sog. KapMuG-Verfahren Nachteile, jedoch auch Vorteile mit sich bringen. Der Vorteil besteht darin, dass die KapMuG-Verfahren in der Regel mindestens fünf Jahre, wenn nicht gar noch länger dauern. Im Telekom-Verfahren dauerte das Verfahren ganze 15 Jahre. D.h. will der Emittent auf Zeit spielen, weil er aufgrund eines Liquiditätsengpasses finanziell nicht dazu in der Lage wäre, sofort rechtskräftige Zahlungstitel zu befriedigen, kommt ihm ein KapMuG-Verfahren zeitlich entgegen. Der weitere Vorteil eines KapMuG-Verfahrens besteht darin, dass sich der Emittent dadurch den Rechtsweg zum BGH sichert, was bei allen sonstigen Verfahren nur mit der seltenen Zulassung der Revision oder der meist erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde gelingt (statistisch sind maximal 10 % der Nichtzulassungsbeschwerden erfolgreich). Aus diesem Grund kann es aus taktischen Gründen auch angezeigt sein, als Emittent selbst das KapMuG-Verfahren einzuleiten, wozu dieser grundsätzlich berechtigt ist, um so einen sich ankündigenden Prozessverlust beim Berufungsgericht zu vermeiden. Mit Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses sind die Prozessgerichte nach § 8 KapMuG von Amts wegen verpflichtet alle rechtshändigen und anhängig werdenden Verfahren auszusetzen.
Der Nachteil eines KapMuG-Verfahrens besteht im Sogeffekt eines solchen Verfahrens, da sich die Anleger ohne große Kostenlast diesem Verfahren anschließen können, was die Prozessbereitschaft der Anleger und damit auch das Prozessrisiko des Emittenten erhöht. Eine Klage bei eröffnetem Musterverfahren ist in der Regel mit gerade einmal 25 % des Kostenrisikos einer üblichen Klage durch drei Instanzen verbunden.
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