Recht für Emissionshäuser

Vertretung in KapMuG-Verfahren

Prozessverlust vermeiden

Das KapMuG (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz)- Verfahren ermöglicht seit 2012 die Führung von Musterverfahren

wegen infolge falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation erlittener Schäden in Wertpapieren und anderen Kapitalanlagen

In einem Musterverfahren nach dem KapMuG können Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen gleichlautend stellen, einheitlich für alle Kläger gebündelt verhandelt und entschieden werden.

Für die Emittenten von Vermögensanlagen können sog. KapMuG-Verfahren Nachteile, jedoch auch Vorteile mit sich bringen. Der Vorteil besteht darin, dass die KapMuG-Verfahren in der Regel mindestens fünf Jahre, wenn nicht gar noch länger dauern. Im Telekom-Verfahren dauerte das Verfahren ganze 15 Jahre. D.h. will der Emittent auf Zeit spielen, weil er aufgrund eines Liquiditätsengpasses finanziell nicht dazu in der Lage wäre, sofort rechtskräftige Zahlungstitel zu befriedigen, kommt ihm ein KapMuG-Verfahren zeitlich entgegen. Der weitere Vorteil eines KapMuG-Verfahrens besteht darin, dass sich der Emittent dadurch den Rechtsweg zum BGH sichert, was bei allen sonstigen Verfahren nur mit der seltenen Zulassung der Revision oder der meist erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde gelingt (statistisch sind maximal 10 % der Nichtzulassungsbeschwerden erfolgreich). Aus diesem Grund kann es aus taktischen Gründen auch angezeigt sein, als Emittent selbst das KapMuG-Verfahren einzuleiten, wozu dieser grundsätzlich berechtigt ist, um so einen sich ankündigenden Prozessverlust beim Berufungsgericht zu vermeiden. Mit Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses sind die Prozessgerichte nach § 8 KapMuG von Amts wegen verpflichtet alle rechtshändigen und anhängig werdenden Verfahren auszusetzen.

Der Nachteil eines KapMuG-Verfahrens besteht im Sogeffekt eines solchen Verfahrens, da sich die Anleger ohne große Kostenlast diesem Verfahren anschließen können, was die Prozessbereitschaft der Anleger und damit auch das Prozessrisiko des Emittenten erhöht. Eine Klage bei eröffnetem Musterverfahren ist in der Regel mit gerade einmal 25 % des Kostenrisikos einer üblichen Klage durch drei Instanzen verbunden.

Dr Andreas Sasdi Rechtsanwalt

Rechtsanwalt

Dr. Andreas Sasdi

Jetzt beraten lassen Dornprotect

Beratung

Jetzt Beraten lassen

=

Newsletter

Immer Up To Date

  • Monatlich bequem im E-Mail-Postfach
  • Spartricks: Wissen, das den Geldbeutel schont

Ähnliche Themen

Das könnte sie auch interessieren

Prospektpflicht und -voraussetzungen

In Deutschland dürfen Finanzanlagen vorbehaltlich einer Prospektausnahme nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospektes öffentlich angeboten werden.

Strukturierung von Mezzanine-Kapital

Wir beraten Sie bei sämtlichen Fragen in Zusammenhang mit der Gestaltung und der Prospektierung von Mezzanine-Kapital, etwas als qualifizierte Nachrangdarlehen, Genussrechtskapital, Namens- und Inhaberschuldverschreibungen.

Verkaufsprospekte und Informationsblätter

Öffentlich angebotene Vermögensanlagen unterliegen der Prospektpflicht. Für Private Placements geltend Ausnahmen, deren Voraussetzungen davon abhängen, ob es verbriefte oder unverbriefte Rechte sind.

Offenlegung von Provisionen

Sofern Emissionshäuser als Wertpapier verbriefte Rechte auf dem Kapitalmarkt anbieten, reduziert sich der Vertriebsweg automatisch auf den Direktvertrieb oder auf die Vermittlung über Finanzdienstleistungsinstitute, welche nach § 32 KWG zu einem Vertrieb von verbrieften Rechten berechtigt sind.