Recht für Emissionshäuser

Prospektpflicht und -voraussetzungen

Prospektanforderungen

In Deutschland dürfen Finanzanlagen vorbehaltlich einer Prospektausnahme

nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospektes öffentlich angeboten werden.

Eine Billigung seitens der BaFin erfolgt erst dann, wenn der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält (Vollständigkeitskontrolle) und wenn sein Inhalt verständlich und widerspruchsfrei ist (sog. Kohärenzprüfung). Die inhaltliche Richtigkeit der Prospektangaben wird nicht geprüft. Die Kohärenzprüfung befreit allerdings den Anlagevermittler nicht von einer eigenen Plausibilitätsprüfung. Die BaFin ist bei dieser Prüfung spätestens seit dem Wirecard-Skandal sehr rigide mit der Folge, dass eine Billigung einen erheblichen Zeitaufwand mit sich bringt. Letzteres hat viele Emittenten dazu veranlasst, Finanzanlagen nur noch über die CSSF in Luxemburg einzureichen, so dass für den deutschen Kapitalmarkt nur noch die Notifizierungsanforderungen zu erfüllen sind.

Vor dem Hintergrund der rigiden Prospektanforderungen der BaFin stellt sich für Emittenten von Vermögensanlagen zwangsläufig die Frage, inwiefern sie von den Ausnahmeregelungen Gebrauch machen und Private Placements ohne Prospektpflicht auf dem Kapitalmarkt anbieten können. Dabei ist zwischen verbrieften (Wertpapiere) und unverbrieften Rechten zu unterscheiden. Die Prospektpflicht von unverbrieften Rechten bestimmt sich nach dem VermAnlG, die der verbrieften nach der EU-ProspektVO, welche die Schwellenwerte für die Prospektpflicht von Kapitalanlagen gleichzeitig europaweit angeglichen, aber auch angehoben hat.

Zu den unverbrieften Rechten, welche gemeinhin dem „grauen Kapitalmarkt“ zugeordnet werden, ist Folgendes zu beachten: Nach dem Prokon-Skandal hatte der Gesetzgeber sowohl das Vermögensanlagengesetz als auch die Aufsichtsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dahin gehend erweitert, dass seitdem auch alle anderen Vermögensanlagen des grauen Kapitalmarkts, welche bislang keiner Prospektpflicht unterworfen waren, nunmehr in den Anwendungsbereich des VermAnlG fallen. In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen seitdem auch typisches Mezzanine-Kapital, wie Genussrechte, Namensschuldverschreibungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und Direktbeteiligungen (wie die Schiffscontainerbeteiligungen P + R).

Dr Andreas Sasdi Rechtsanwalt

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unverbriefte Vermögensanlagen

Seitdem können sämtliche unverbriefte Vermögensanlagen nur noch ohne Verkaufsprospekt verkauft und beworben werden,

wenn sie sich nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3a) VermAnlG an maximal 20 Personen richten. D.h. das Angebot darf maximal 20 Personen zugänglich gemacht werden. Hier empfehlen wir, die Verkaufsprospekte mit laufenden Nummern durchzunummerieren, so dass eine Bewerbung der Vermögensanlage an mehr als 20 Personen verhindert wird. Die Vermögensanlage kann auch auf mehrere Private Placements à 20 Anleger aufgeteilt werden, sofern sich die Private Placements nicht von ihren Produktbedingungen unterscheiden, da es sich ansonsten um eine Umgehung der Prospektpflicht handeln würde.

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verbriefte Vermögensanlagen

Bei verbrieften Vermögensanlagen (die Verbriefung muss entweder über eine Globalurkunde oder eine Einzelschuldverschreibung erfolgen),

welche die Anforderung des SchVG erfüllen müssen, bestehen seit der EU-ProspVO zwei Ausnahmen von der Prospektpflicht. Zum einen besteht bei bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien gem. § 3 WpPG die Ausnahme von der Prospektpflicht, wenn der Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere binnen zwölf Monaten nicht mehr als 8 Millionen beträgt (früher betrug die Schwelle 100.000,00 €). Die letztgenannte Ausnahme trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht bei jeder Kapitalerhöhung mit einem Bezugsrechtsangebot ein Wertpapierprospekt in Auftrag gegeben werden muss. Diese Ausnahmevorschrift ist separat auf die Angebote verschiedener Wertpapiere mit unterschiedlicher WKN desselben Emittenten anwendbar. Nicht möglich ist es allerdings, diese Volumengrenze der Ausnahmevorschrift allein durch eine Stückelung der gleichen Wertpapieremission in verschiedene Tranchen zu umgehen. Wenngleich es in diesem Ausnahmefall keine Prospektpflicht gibt, so ist stattdessen gem. § 4 WpPG ein Wertpapier-Informationsblatt zu erstellen, welches von der BaFin zu gestatten, bei ihr zu hinterlegen und im Anschluss daran zu veröffentlichen ist.

Zum anderen besteht eine Prospektpflicht bei verbrieften Vermögensanlagen auch dann nicht, wenn sich das Angebot im Inland gem. Art. 4b ProspVO (EU 2017/1129) an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger richtet. Die Angebotsmitteilung darf dann nur für maximal 149 Personen zugänglich sein. Also müssen entweder gezielt höchstens 149 konkrete Personen angesprochen werden, oder es muss durch technische Maßnahmen verhindert werden, dass mehr als 149 Personen die Angebotsmitteilung lesen können. Kurzum: Eine Veröffentlichung des Angebots im Internet ist daher nicht möglich, so dass sich die Frage stellt, welche Informationen in der Werbung benutzt werden können und welche nicht, um ein öffentliches Angebot zu verhindern.

Wenngleich es in beiden Ausnahmefällen keine Prospektpflicht gibt, so ist dennoch die Veröffentlichung eines von der BaFin gestatteten, dreiseitigen Wertpapier-Informationsblattes erforderlich, welches alle wesentlichen Informationen über die neu emittierten Aktien oder Inhaberschuldverschreibungen enthält. Dieses Blatt ist mit einem Vermögensanlagen-Informationsblatt nach dem VermAnlG vergleichbar. Die Kosten für die Erstellung und Vorbereitung eines Wertpapier-Informationsblattes sind deutlich geringer als für ein Wertpapierprospekt.

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