Recht für Vermittler

Lizenzierungsfragen

Wertpapiere

Unterscheidung zwischen verbrieften und nicht verbrieften Rechten (Ausnahme: „Emittentenprivileg“)

Die Zulassung von Kapitalmarktprodukten hängt von der Frage ab, ob der Anlageberater oder -vermittler verbriefte Kapitalanlagen oder unverbriefte Kapitalanlagen (Wertpapiere) auf dem Markt anbieten möchte.

Gewerbsmäßige Vermittler von Wertpapieren (bspw. Aktien oder Inhaberschuldverschreibungen) bedürfen einer Zulassung als Wertpapierdienstleistungsinstitut nach dem WpIG(früher nach § 32 KWG) oder müssen die Wertpapiere als gebundene Vermittler unter dem Haftungsdach eines Finanzdienstleistungsinstitus anbieten. Damit wollte der Gesetzgeber den gesamten Wertpapierhandel unter die Kontrolle der Kapitalmarkt- und Wertpapieraufsicht stellen, da mit Wertpapieren – die praktisch Geldcharakter haben – besondere Gefahren verbunden sind. Hiervon ausgenommen ist lediglich der Emittent selbst (das sog. Emittentenprivileg). Das wertpapier-emittierende Unternehmen darf seine Wertpapier-Angebote ohne weitere Vertriebserlaubnis selbst platzieren. Auch die festangestellten Mitarbeiter des Unternehmens (d.h. nicht Handelsvertreter, allenfalls Handlungsgehilfen) dürfen ohne zusätzliche Genehmigung die Wertpapiere ihres eigenen Arbeitgebers verkaufen und „vermitteln“.

Für alle nicht in Wertpapieren verbrieften Vermögensanlagen bedarf es für Vermittler keiner Erlaubnis als Wertpapierdienstleistungsinstitut. Bei diesen Vermögensanlagen genügt eine Zulassung nach § 34 f) GewO.

Dr Andreas Sasdi Rechtsanwalt

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Zulassungsanforderungen nach dem WpIG

Veränderungen seit dem 26. Juni 2021

Bislang galt für das Betreiben von Bankgeschäften und die Erbringung von Finanzdienstleistungen das KWG. Das KWG besitzt zwar weiterhin seine Gültigkeit, allerdings hat die Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut bzw. (neuerdings) als Wertpapierdienstleistungsinstitut vor Kurzem eine gesetzliche Veränderung erfahren. Seit dem 26. Juni 2021 richtet sich die Erlaubnis für Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, nach Maßgabe des Wertpapierinstitutsgesetzes. Viele ehemalige „Finanzdienstleistungsinstitute“ sind seit Ende Juni 2021 damit nun „Wertpapierinstitute“. Dies ist auch für Ihr etwaiges Vorhaben von zentraler Bedeutung: Die vom WpIG erfassten Wertpapierdienstleistungen erfassen eine Vielzahl von Dienstleistungen, die bislang als Finanzdienstleistungen nach dem KWG erlaubnispflichtig waren. Als Wertpapierdienstleistungen sind u.a. die Anlagevermittlung, Anlageberatung, Abschlussvermittlung und Finanzportfolioverwaltung definiert, und zwar bezogen auf einen breit gefächerten Kanon an Finanzinstrumenten. Der Antrag auf Erlaubnis des Betreibens dieser Finanzdienstleistungen richtet sich daher nunmehr nicht mehr nach § 32 KWG, sondern nach § 15 WpIG. Eine Erlaubnis muss nur nicht beantragen, wer bereits vor dem 26. Juni 2021 eine entsprechende Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut hatte. Bereits zugelassene Finanzdienstleistungsinstitute mussten bisher keine neuen Anträge stellen, um seit dem 26. Juni 2021 nun eine Erlaubnis als Wertpapierinstitute zu erhalten.

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Wertpapierinstitut

Um zu wissen, für welche Dienstleistungen eine Erlaubnispflicht besteht,

muss man verstehen, was ein erlaubnispflichtiges Wertpapierinstitut ist. Drei Begriffe sind dafür zentral, nämlich das Wertpapierinstitut, die Wertpapierdienstleistung und das Finanzinstrument:

Ein Wertpapierinstitut ist ein Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäften erbringt. Oder kurz: Ein Wertpapierinstitut erbringt Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäfte. Von Relevanz sind hier insbesondere die Wertpapierdienstleistungen.

Wertpapierdienstleistungen im Sinne des WpIG sind u.a.:

  • Anlagevermittlung, also die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
  • Anlageberatung, also die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird,

  • Abschlussvermittlung, also die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung,
  • Finanzportfolioverwaltung, also die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum.

Finanzinstrumente

Um also die Reichweite der Erlaubnispflicht zu verstehen, ist zu fragen,

was das WpIG unter Finanzinstrumenten konkret versteht. Sie werden nun sehen, dass künftige Vorhaben Ihrerseits im Zweifel nach dem WpIG zu beurteilen sind. Der Gesetzgeber hat einen großen Blumenstrauß an Finanzinstrumenten abgedeckt.

Diese Legaldefinition findet sich in § 2 Abs. 1 WpIG. Finanzinstrumente im Sinne des WpIG sind nämlich:

  • Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit die Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,

  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes),

  • Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheinen, die diese Schuldtitel vertreten,

  • sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,

  • Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

  • Geldmarktinstrumente,

  • Devisen oder Rechnungseinheiten,

  • Derivate,

  • Emissionszertifikate,

  • Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes.

Erlaubnisantrag stellen

Der Ablauf und die Kosten für die Erlaubniserteilung

Die Erlaubniserteilung für ein Wertpapierinstitut ist durch Stellen eines Erlaubnisantrags bei der BaFin einzuleiten. Der Erlaubnisantrag ist vom zukünftigen Träger der Erlaubnis bei der BaFin formlos schriftlich zu stellen.

Der BaFin steht eine Frist von 6 Monaten zur Prüfung des Erlaubnisantrags zur Verfügung, die mit Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen beginnt.

Zurzeit ist für eine WpIG-Erlaubnis mit Gebühren in Höhe von ca. 5.000 Euro zu rechnen. Je nach der konkreten Ausgestaltung der beantragten Erlaubnis können die Gebühren aber auch höher ausfallen, auf bis zu ca. 10.000 Euro.

Die neuen Anforderungen für die Erlaubnis als Wertpapierinstitut decken sich weitgehend mit den bisherigen Zulassungsanforderungen gem. § 32 KWG.

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