Recht für Vermittler

Verteidigung gegen Haftungsansprüche

Anlageberater und Anlagevermittler

Bei einem Finanzskandal tendieren Anlegerschutzanwälte erst einmal dazu,

den einfachsten Weg einzuschlagen, welcher darin besteht, die seinerzeit vermittelnden Anlageberater oder Anlagevermittler in die Haftung zu nehmen.

Die früheren Berater oder Vermittler sind im Gegensatz zu den Prospektverantwortlichen leicht lokalisierbar, d.h. sie können sich nicht so leicht ins Ausland absetzen und sind aufgrund einer im Zweifel einspringenden Haftpflichtversicherung auch zahlungsfähig. Die Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung sind im Insolvenzfall sogar absonderungsfähig.

Die Inanspruchnahme der Anlageberater und -vermittler wird durch den Umstand begünstigt, dass der Anlageberater oder – vermittler im Zweifel auf der Grundlage der im Verkaufsprospektes enthaltenen Informationen, insbesondere der dort aufgeführten Risikohinweise berät, so dass jeder Prospektfehler im Zweifel zu einem Beratungsfehler führt. Der Anlagevermittler kann sich im Zweifel noch der Haftung entziehen, indem er argumentiert, dass bei einer Plausibilitätsprüfung der Prospektfehler nicht erkennbar war. Dem Anlageberater wird auch dieser Argumentationsweg abgeschnitten.

Dr Andreas Sasdi Rechtsanwalt

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Die Durchsetzung von Haftungsansprüchen hat meist nur Erfolg, wenn der Beratungsfehler schriftlich dokumentiert ist oder ein Prospektfehler im KapMuG-Verfahren festgestellt wurde.

Wenn nicht, steht der Anlegerschutzanwalt vor einem schwer überwindbaren Darlegungs- und Beweisproblem, zumal die besonders schutzbedürftigen Anleger in der Regel Jahre nach der Zeichnung der Vermögensanlage nicht mehr wissen, was im Beratungs- und Vermittlungsgespräch im Einzelnen besprochen wurde. Gesprächsprotokolle dienen im Zweifel dem Schutz des Vermittlers und nicht dem Schutz des Anlegers, da sie im Zweifel mustergültige Freistellungserklärungen zugunsten des Anlageberaters oder -vermittlers enthalten.

Letzteres zwingt die Anlegerschutzanwälte häufig zu einem verallgemeinernden Sachvortrag in der Klageschrift, der mit den wahren Gegebenheiten der damaligen Beratungssituation nichts oder wenig zu tun hat und in seiner Detailarmut die Substantiierungsanforderungen nicht oder kaum erfüllt. Als Ersatz hierfür bedienen sich Anlegerschutzanwälte gerne Satzbausteinen aus anderen oder mustergültig angelegten Schriftsätzen (längere Schriftsätze lassen sich besser abrechnen), welche über die ansonsten auffallende Darlegungslücke hinweghelfen sollen. Diese enthalten ergebnisorientiert alle nur erdenklichen Prospektrisiken, über welche der Kunde nicht aufgeklärt worden sein soll. Bei dieser Gelegenheit werden die klagenden Anleger, selbst wenn sie erfahren und wohlhabend sind, in die Rolle des unbedarften Verbrauchers gerückt, der freilich trotz prospektierter Zielrenditen im zweistelligen Bereich vom Risikoprofil als risikoscheu qualifiziert wird und der als Investitionsziel an einer zusätzlichen Altersvorsorge interessiert war.

Auf dieser Grundlage haben wir unsere eigene Prozessstrategie entwickelt, die vor allem darin besteht, Beweismittel (z.B. E-Mails, Gesprächsprotokolle etc.) so lange wie möglich zurückzuhalten, um einen angepassten Sachvortrag der Anlegerschutzanwälte zu verhindern und den klagenden Anleger mit seinem anwaltlich konstruierten Sachvortrag mit kurzfristig entgegengehaltenen Beweismitteln auflaufen zu lassen.

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