Recht für Vermittler

Anlageklassifizierungen

Risikoprofil klären

Der Anlageberater kann eine anlegergerechte Beratung nur durchführen, wenn er zuvor das Risikoprofil des Kunden geklärt hat

Dabei hat die Kreditwirtschaft aus § 31 WpHG a. F. Risikoklassen spezifiziert, die in die Fragebögen der Anlageberater einfließen. Die Risikobereitschaft der Kunden geht von „risikoscheu“ bis „risikofreudig“, was sich auch in den Ertragschancen der angebotenen Vermögensanlagen niederschlägt.

Risikoscheue Kunden suchen sichere Anlageformen, risikofreudige nehmen Verlustgefahren aus spekulativen Geschäften in Kauf. Zwischen beiden extremen Risikoskalen liegen weitere Risikoabstufungen, so dass sich folgende Risikoklassen ergeben, mit denen risikoklassenadäquate Finanzprodukte verbunden werden können:

  • A kein Risiko: Sichteinlagen, Termingelder, Spareinlagen, Spar(kassen)briefe und -obligationen
  • B nur Zinsrisiko: Kapitallebensversicherungen, „risikolose“ Staatsanleihen
  • C Zins- oder Kursrisiko: Optionsanleihen, Geldmarktfonds, Rentenfonds (in Euro)
  • D Zins- und Kursrisiko: Anleihen, Aktienfonds, sonstige Investmentzertifikate, Fremdwährungsanleihen

  • E Totalverlust möglich Aktien, Alternative Investments, Alternative Investmentfonds, Futures, Genussscheine, Hedgefonds, Hochzinsanleihen, Optionsscheine, Schiffsfonds, Nachrangdarlehen, strukturierte Finanzprodukte,

Dr Andreas Sasdi Rechtsanwalt

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