Recht für Emissionshäuser

Offenlegung von Provisionen

Emittenten

Sofern Emissionshäuser als Wertpapier verbriefte Rechte (wie Inhaberaktien, Inhaberschuldverschreibungen etc.) auf dem Kapitalmarkt anbieten,

reduziert sich der Vertriebsweg automatisch auf den Direktvertrieb (Vertrieb über Handlungsgehilfen) oder auf die Vermittlung über Finanzdienstleistungsinstitute, welche nach § 32 KWG zu einem Vertrieb von verbrieften Rechten berechtigt sind.

Freie Anlageberater und Anlagevermittler nach § 34 f) GewO sind vom Vertrieb ausgeschlossen, sofern sie sich nicht als gebundene Vermittler dem Haftungsdach eines Finanzdienstleistungsinstituts anschließen.

Die Abhängigkeit von Finanzdienstleistungsinstituten wirft konsequenterweise die Frage auf, inwiefern die Anlageberater oder Anlagevermittler nach § 34 f) GewO zumindest als Tippgeber agieren können oder ob es sich dabei um eine Umgehung der § 32 KWG handelt. Dabei ist zunächst darauf zu achten, dass der Tippgeber versehentlich keine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung durchführt, d.h. mehr als einen Hinweis auf ein bestimmtes Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten darf er nicht geben, insbesondere darf er nicht bewusst und final auf den Anleger einwirken, um dessen Abschlussbereitschaft herbeizuführen. Das gleiche gilt für die bloße Benennung von an einem Erwerb von Finanzinstrumenten interessierten Anlegern gegenüber Anbietern von Finanzinstrumenten. Ein für die Anlagevermittlung erforderliches Einwirken zur Herbeiführung der Abschlussbereitschaft liegt in aller Regel schon vor, wenn ein konkretes Geschäft über die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten Gegenstand der Kommunikation zwischen Vermittler und Anleger ist.

Von einer Umgehung wird man nicht ausgehen dürfen. Der EuGH hatte im Juni 2017 (EuGH, Vorlageentscheidung vom 14.06.2017, C-678/15 – Khorassani) entschieden, dass die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen über einen Tippgeber keine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung darstellt. Diese Rechtsprechung dürfte auf alle anderen Tippgebergeschäfte übertragbar sein. Für Finanzdienstleistungsinstitute dürfe es allerdings seit MiFID II (§ 70 WpHG) schwierig werden, Tippgeber in den Vertrieb einzubeziehen. Denn § 70 WpHG sieht seitdem ausdrücklich vor, dass Zuwendungen nur an Dritte gewährt werden können, wenn die Zuwendung darauf ausgelegt ist, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistungen zu verbessern. Eine Qualitätsbesserung dürfte bei einem reinen Tippgeber schwer darstellbar sein. Die Verträge der Finanzdienstleistungsinstitute könnten allerdings so ausgestaltet werden, dass der Kunde den Tippgeber direkt beauftragt, so dass es sich nicht mehr um eine „Zuwendung“ des Finanzdienstleistungsinstituts handelt.

Dr Andreas Sasdi Rechtsanwalt

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