Risikohinweise besprechen
Wir unterstützen unsere Kunden bei der Erstellung der Kundendokumentation
Dazu gehört ein Gesprächsprotokoll, welches den Inhalt des Beratungsgesprächs so wiedergibt, dass der Anlegerberater oder -vermittler nicht Gefahr läuft, zukünftig mit dem Vorwurf eines Beratungsfehlers konfrontiert zu werden.
Ferner hat der BGH seit der Bond-Rechtsprechung klargestellt, dass der Anlageberater oder -vermittler den Kunden anleger- und objektgerecht beraten muss. An dieser Stelle empfehlen wir, mit dem Kunden die Risikohinweise im Verkaufsprospekt konkret durchzugehen und die damit verbundene Aufklärung im Gesprächsprotokoll auch bestätigen zu lassen. Nachdem die rechtzeitige Aushändigung eines Verkaufsprospektes eine Möglichkeit darstellt, wie der Anlageberater oder Anlagevermittler seine Informationspflichten gegenüber dem Kunden erfüllen kann (BGH, Urteil vom 11.05.2006, III ZR 205/05), liegt es nahe, sich auch die rechtzeitige Übergabe des Verkaufsprospektes in der Kundendokumentation vom Kunden bestätigen zu lassen.
Letzteres sollte mit der Bestätigung des Kunden verbunden werden, dass er den Prospekt gelesen und verstanden hat. Denn die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters entfällt erst dann, wenn der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde den Prospekt gelesen und verstanden hat (BGH, Urteil vom 07.02.2019, IIIZR 498/16). Liegt eine vom Kunden unterzeichnete Bestätigung (ohne Datumsangabe) vor, den Prospekt vor der Zeichnung der Kapitalanlage erhalten zu haben, muss der Anleger im Prozess den Nachweis führen, dass er den Prospekt angeblich nicht rechtzeitig erhalten hat (BGH, Urteil vom 19.10.2017, III ZR 565/16).
